Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 4. Zusatzprotokoll
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2016,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
25.07.2023
20.09.2012
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Das Vierte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt vergleiche Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,).
(Übersetzung)
Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
StF: BGBl. III Nr. 42/2016 (NR: GP XXV RV 785 VV S. 102. BR: AB 9483 S. 847.)
etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 320/1969
Englisch, Französisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Februar 2016 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Vierte Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 9, Absatz 3, für Österreich mit 1. Juni 2016 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen abgegeben:
Österreich erklärt gemäß Artikel 10, Absatz 3,, dass es sich das Recht vorbehält, Artikel 10, Absatz 2, nicht anzuwenden, wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die nach österreichischem Recht Gerichtsbarkeit besteht, sofern die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach seinen Rechtsvorschriften verjährt wäre.
Österreich erklärt gemäß Artikel 14, Absatz 3,, dass – abweichend von Absatz eins, – eine ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person unter den in Absatz 3, Litera a und b angeführten Voraussetzungen beschränken kann, wenn sie ein Ersuchen um Zustimmung nach Absatz eins, Litera a, gestellt hat.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Vierte Zusatzprotokoll ratifiziert:
Albanien, Lettland, Serbien, Slowenien, Vereinigtes Königreich.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 212]:
Österreich, Türkei, Ukraine
Die Republik Aserbaidschan behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 10, Absatz 2, des durch das Protokoll geänderten Europäischen Auslieferungsübereinkommens in den in Artikel 10, Absatz 3, Litera a und b des Übereinkommens beschriebenen Fällen nicht anzuwenden.
Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Vierten Zusatzprotokolls zum Auslieferungsübereinkommen behält sich die Republik Aserbaidschan das Recht vor, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der in Artikel 12 und Artikel 14, Absatz eins, Litera a, genannten Unterlagen anzufordern.
Gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Vierten Zusatzprotokolls zum Auslieferungsübereinkommen erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 12, Absatz eins, des durch das Protokoll geänderten Übereinkommens zu benennen sind, das Justizministerium der Republik Aserbaidschan und die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Aserbaidschan sind.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass die Bestimmungen des Vierten Zusatzprotokolls zum Auslieferungsübereinkommen im Verhältnis zur Republik Armenien nicht angewendet werden bis die Folgen des Konflikts zur Gänze beseitigt wurden und sich die Beziehungen zwischen der Republik Armenien und der Republik Aserbaidschan normalisiert haben.
Die Regierung der Französischen Republik erklärt gemäß Artikel eins, Absatz 3, Litera a, des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, dass sie Artikel eins, Absatz 2, nicht anwenden wird, wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die nach französischem Recht französische Gerichte zuständig wären.
Die in der am 10. Februar 1986 hinterlegten Ratifikationsurkunde [des Europäischen Auslieferungsübereinkommens] enthaltene Erklärung ersetzend, erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass, hinsichtlich Frankreichs, das Übereinkommen sowie dessen Zweites, Drittes und Viertes Zusatzprotokoll auf dem gesamten Gebiet der Republik zur Anwendung kommen.
Gemäß Artikel 10, Absatz 3, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens in der Fassung des Artikel eins, des Vierten Zusatzprotokolls behält sich die Italienische Republik das Recht vor, Artikel 10, Absatz 2, nicht anzuwenden, wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die Italien nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit hat.
Gemäß Artikel 21, Absatz 5, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens in der Fassung des Artikel 5, des Protokolls behält sich die Italienische Republik das Recht vor, die Durchlieferung einer Person nur unter denselben Bedingungen zu bewilligen, unter denen es die Auslieferung bewilligt.
Lettland erklärt gemäß Artikel 3, des Vierten Zusatzprotokolls und Artikel 14, Absatz 3, des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens, dass die ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person für eine andere vor der Übergabe begangene Handlung als diejenige, die der Auslieferung zugrunde liegt, beschränken kann, wenn die ersuchende Vertragspartei ein Ersuchen um Zustimmung nach Artikel 14, Absatz eins, Litera a, des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens und gemäß der Bestimmungen des Artikel 14, Absatz 3, Litera a und b des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens gestellt hat.
Lettland behält sich gemäß Artikel eins, des Vierten Zusatzprotokolls und Artikel 10, Absatz 3, des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens das Recht vor, Artikel 10, Absatz 2, des Übereinkommens in den Fällen des Artikel 10, Absatz 3, Litera b, des durch Artikel eins, des Vierten Zusatzprotokolls geänderten Übereinkommens nicht anzuwenden.
Die Russische Föderation behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 10, Absatz 2, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Artikel eins, des Protokolls, in jenen Fällen, die in Artikel 10, Absatz 3, Litera a und b des Übereinkommens beschrieben sind, nicht anzuwenden.
Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Protokolls, für die Zwecke des Artikel 12 und Artikel 14, Absatz eins, Litera a, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Artikel 2 und 3 des Protokolls, behält sich die Russische Föderation das Recht vor, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Auslieferungsersuchens und der Unterlagen anzufordern.
Gemäß Artikel 21, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Artikel 5, des Protokolls, behält sich die Russische Föderation das Recht vor, die Durchlieferung einer ausgelieferten Person unter einigen oder unter allen Bedingungen, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation über die Auslieferung festgelegt sind, zu gestatten.
Die Schweiz behält sich das Recht vor, in Bezug auf Mitteilungen nach den Artikel 12 und 14 Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern.
In Abweichung von Artikel 14, des Übereinkommens kann eine ersuchende Vertragspartei, welche dieselbe Erklärung abgegeben hat, die Freiheit einer ausgelieferten Person beschränken, wenn sie zeitgleich mit der Anordnung des Freiheitsentzugs gegen die ausgelieferte Person oder später ein Nachtragsersuchen nach Absatz eins, Litera a, an die Schweiz stellt und die Schweiz dessen Eingang ausdrücklich bestätigt hat.
Slowenien erklärt gemäß des durch Artikel 3, des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Artikel 14, Absatz 3, des Übereinkommens, Artikel 14, Absatz 3, des ersetzten Übereinkommens in Beziehung zu anderen Vertragsstaaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, anzuwenden.
In Bezug auf Artikel eins, des Vierten Zusatzprotokolls wird die Türkei, wenn sie die ersuchte Vertragspartei für eine Auslieferung ist, keine Auslieferungsersuchen akzeptieren, die nach den türkischen Rechtsvorschriften wegen Verjährung ausgeschlossen sind.
„Gemäß Artikel 21, Absatz 5, des Übereinkommens, wie durch Artikel 5, des Vierten Zusatzprotokolls abgeändert, bewilligt die Ukraine die Durchlieferung von auszuliefernden Personen durch ihr Staatsgebiet unter denselben Bedingungen wie jenen, unter denen die Auslieferung bewilligt wird.
Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Vierten Zusatzprotokolls erklärt die Ukraine, dass für die Zwecke von Artikel 12 und Artikel 14, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens, wie durch das vorliegende Protokoll abgeändert, sich die Ukraine das Recht vorbehält, das ursprüngliche Ersuchen sowie beglaubigte Abschriften der begleitenden Unterlagen anzufordern.
Gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Vierten Zusatzprotokolls erklärt die Ukraine, dass die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 12, Absatz eins, des Übereinkommens, wie durch das Protokoll abgeändert, zu bezeichnen sind, das Justizministerium der Ukraine (im Fall der Auslieferung einer Person während gerichtlicher Verfahren oder der Strafvollstreckung) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (im Fall der Auslieferung einer Person während der Voruntersuchung) sind.“
Die Ukraine hat am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Zusatzprotokoll aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Vierten Zusatzprotokolls, dass sie sich für die Zwecke der Artikel 12 und Artikel 14, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens das Recht vorbehält, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs benennt gemäß des durch Artikel 2, Absatz eins, des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Artikel 12, Absatz eins, des Übereinkommens das Home Office (Innenministerium) als zuständige Behörde für die Übermittlung und Entgegennahme von Auslieferungsersuchen.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß des durch Artikel 3, des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Artikel 14, Absatz 3, des Übereinkommens, dass die ersuchende Vertragspartei die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person in den Fällen des ersetzten Artikel 14, Absatz 3,, beschränken kann.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dehnt den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf Gibraltar, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, aus.
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen, –
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
von dem Wunsch geleitet, ihre individuelle und gemeinsame Fähigkeit zu stärken, der Kriminalität entgegenzutreten;
gestützt auf das am 13. Dezember 1957 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Auslieferungsübereinkommen1 (SEV Nr. 24) (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) sowie die drei in Straßburg am 15. Oktober 1975, 17. März 19782 beziehungsweise 10. November 20103 beschlossenen Zusatzprotokolle (SEV Nr. 86, 98 beziehungsweise 209);
in der Erwägung, dass es angesichts der Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen seit Inkrafttreten des Übereinkommens und seiner Zusatzprotokolle zweckmäßig ist, einige Bestimmungen des Übereinkommens zu aktualisieren und dieses in bestimmten Punkten zu ergänzen –
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,.
2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1983,.
3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2015,.
31.10.2025
20009489
NOR40254970