Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Derivaten, ausgenommen jenen der Z 4:Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Derivaten, ausgenommen jenen der Ziffer 4 :,
Die inländische depotführende Stelle.
Die inländische auszahlende Stelle, wenn keine inländische depotführende Stelle vorliegt, es sich bei der depotführenden Stelle um eine Betriebsstätte der auszahlenden Stelle oder ein konzernzugehöriges Unternehmen handelt und die auszahlende Stelle in Zusammenarbeit mit der depotführenden Stelle die Realisierung abwickelt und die Erlöse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, aus dem Differenzausgleich, aus der Veräußerung von Derivaten oder die Stillhalterprämie gutschreibt.
(Anm.: lit. c aufgehoben durch Art. 1 Z 18 lit. b, BGBl. I Nr. 108/2022)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 18, Litera b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,)
Als inländische depotführende oder auszahlende Stellen kommen in Betracht:
Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes (§ 1 BWG),Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes (Paragraph eins, BWG),
Zweigstellen eines Kreditinstituts aus Mitgliedstaaten (§ 9 BWG),Zweigstellen eines Kreditinstituts aus Mitgliedstaaten (Paragraph 9, BWG),
Zweigstellen eines Dienstleisters mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, oder auf Grund der Richtlinie 2004/39/EG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen im Inland berechtigt ist,Zweigstellen eines Dienstleisters mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 338, oder auf Grund der Richtlinie 2004/39/EG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 Sitzung 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 Sitzung 120, zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen im Inland berechtigt ist,
eine Wertpapierfirma im Sinne des § 3 WAG 2018.eine Wertpapierfirma im Sinne des Paragraph 3, WAG 2018.