Absatz einsSind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
- Ziffer einser andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
- Ziffer 2im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
- Ziffer 3im Kalenderjahr Bezüge gemäß Paragraph 69, Absatz 2,, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind,
- Ziffer 4ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß Paragraph 63, Absatz eins, oder ein Freibetrag gemäß Paragraph 103, Absatz eins a, bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde,
- Ziffer 5der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag oder Freibeträge nach Paragraph 62, Ziffer 10 und Ziffer 11, berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
- Ziffer 6ein Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde,
- Ziffer 7der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, Litera b, 5. Teilstrich abgegeben hat oder seiner Verpflichtung, Änderungen der Verhältnisse zu melden, nicht nachgekommen ist.
- Ziffer 8er Einkünfte im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 32, bezogen hat.
- Ziffer 9er Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.
- Ziffer 10er Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des Paragraph 30, erzielt, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, gegeben ist.
- Ziffer 11der Arbeitnehmer nach Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, unmittelbar in Anspruch genommen wird.
- Ziffer 12ein Familienbonus Plus gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a, berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder wenn sich ergibt, dass ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde.
- Ziffer 13im Kalenderjahr ein Homeoffice-Pauschale gemäß Paragraph 26, Ziffer 9, in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde.
- Ziffer 14im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, steuerfrei berücksichtigt wurde,
- Ziffer 15gemäß Paragraph 26, Ziffer 5, Litera b, eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt wurde oder Kosten einer solchen Karte übernommen wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde.
- Ziffer 16die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, oder Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 38, nicht vorlagen oder ein zu hoher Betrag unversteuert belassen wurde.
Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.
- Absatz 2, Ziffer einsLiegen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vor, hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (Antragsveranlagung). Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.
- Ziffer 2Wurde bis Ende des Monats Juni keine Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht, hat das Finanzamt von Amts wegen eine antragslose Veranlagung vorzunehmen, sofern der Abgabepflichtige nicht darauf verzichtet hat. Dabei gilt Folgendes::
- Litera aFolgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
- ris-attachment://hauptdokument.img1is.pngAufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass der Gesamtbetrag der zu veranlagenden Einkünfte ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften besteht.
- ris-attachment://hauptdokument.img2is.pngAus der Veranlagung resultiert eine Steuergutschrift von zumindest fünf Euro.
- ris-attachment://hauptdokument.img3is.pngAufgrund der Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass die zustehende Steuergutschrift höher ist als jene, die sich aufgrund der übermittelten Daten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, und Absatz 8,, Paragraph 35, Absatz 8 und Paragraph 84, ergeben würde.
- Litera bWurde bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres keine Abgabenerklärung für den betroffenen Veranlagungszeitraum abgegeben, ist jedenfalls eine antragslose Veranlagung durchzuführen, wenn sich nach der Aktenlage eine Steuergutschrift ergibt.
- Litera cWird nach erfolgter antragsloser Veranlagung innerhalb der Frist der Ziffer eins, eine Abgabenerklärung abgegeben, hat das Finanzamt darüber zu entscheiden und gleichzeitig damit den gemäß Litera a, oder Litera b, ergangenen Bescheid aufzuheben.
- Litera dWurde der Bescheid aus der antragslosen Veranlagung aufgrund nachträglich übermittelter Daten im Sinne von Litera a, dritter Teilstrich durch einen neuen Bescheid ersetzt, der die Steuergutschrift gegenüber dem bisherigen Bescheid erhöht, sind Litera c und Litera e, auch auf diesen Bescheid anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn Absatz eins, zur Anwendung kommt.
- Litera eDer Bescheid auf Grund einer antragslosen Veranlagung ist ersatzlos aufzuheben, wenn dies in einer Beschwerde (Paragraph 243, BAO) beantragt wird; die Beschwerde bedarf keiner Begründung.
- Litera fDie Steuererklärungspflicht (Paragraph 42,) bleibt auch nach Vornahme der Veranlagung aufrecht.