Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

22.07.2023

Außerkrafttretensdatum

30.09.2023

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph 14,

Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

Tarifpost

1 Abschriften

  1. Absatz eins

1.

Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr …………...

14,30 Euro,

2.

nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst verfasste, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ………………………………………………………………………….

7,20 Euro.

  1. Absatz 2Werden auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, so ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,)

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,)

Tarifpost

2 Amtliche Ausfertigungen

 

vom ersten Bogen

 

feste Gebühr

(1) 1.

Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern nicht unten besonders angeführt ……...………………….........

83,60 Euro,

2.

Ernennung zum Notare, Handelsmakler, Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Eintragung als Rechtsanwalt oder Patentanwalt ……

285,90 Euro,

3.

Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

 

a)

in den Fällen des Paragraph 10, StbG, soweit es sich nicht um solche des Paragraph 10, Absatz 4, StbG handelt, ……………………………………………….….

1 115,30 Euro,

b)

in den Fällen der Paragraphen 10, Absatz 4,, 11a Absatz 2,, 11b oder 12 Absatz 2, StbG

247,90 Euro,

c)

in den Fällen der Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer 3,, 17 und 25 StbG ..…………

247,90 Euro,

d)

in anderen als in Litera a bis c genannten Fällen …..………………

867,40 Euro,

4.

Bergführerbücher ………………….…………………………….……

16,50 Euro,

5.

Trägerlegitimationen …………………………………………………

14,30 Euro,

6.

Ausstellung eines Leichenpasses ……………………………………..

83,60 Euro,

7.

Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche ……………………………

83,60 Euro,

8.

Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung oder Verlängerung von deren Geltungsdauer, Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen ……………………………………………………………

382,60 Euro,

9.

a)

Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß oder eine Überschar, Genehmigung der Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden …

95,60 Euro,

b)

Anerkennung eines bergrechtlichen Gewinnungsfeldes, Erteilung einer bergrechtlichen Speicherbewilligung oder Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden …………………………………………………………

797 Euro,

10.

Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder des Vornamens

382,60 Euro.

  1. Absatz 2Wird die unter Ziffer 10, genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Art. römisch III B. Ziffer 2, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,)

Anmerkung, Tarifpost 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)

Tarifpost

4 Auszüge

  1. Absatz eins

1.

Auszüge aus Amtsschriften und amtlich verwahrten Privatschriften im allgemeinen wie amtliche Abschriften;

 

2.

Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, aus dem Partnerschaftsbuch, aus Registern, Matriken sowie Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen, Eintragungen einer Partnerschaft und Sterbefälle von jedem Bogen feste Gebühr …………………………………….

7,20 Euro.

Anmerkung, 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)

 

  1. Absatz 2Werden zwei oder mehrere Geburts-, Trauungs- oder Sterbefälle oder Fälle der Eintragung einer Partnerschaft in einer Ausfertigung bestätigt, so ist die Gebühr von 7,20 Euro so oft zu entrichten, als Fälle bestätigt werden.
  2. Absatz 3Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften ausgestellt werden, sind gebührenfrei.
  3. Absatz 4Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die für Zwecke der Verleihung oder der Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden, sind gebührenfrei; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden.
  4. Absatz 5Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, für die ein Nutzungsentgelt gemäß Paragraph 17, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, in der geltenden Fassung, zu entrichten ist, sind gebührenfrei.

Tarifpost

5 Beilagen

  1. Absatz einsBeilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ……………… 3,90 Euro,

    jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.

  2. Absatz eins aBeilagen, die auf elektronischem Wege einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, je Beilage……………………………………………………………..………. 3,90 Euro
  3. Absatz 2Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist oder mit einem Vermerk gemäß Paragraph 13, Absatz 4, versehen ist.
  4. Absatz 3Von der Beilagengebühr sind befreit
    1. Ziffer eins
      Armutszeugnisse;
    2. Ziffer 2
      die in- und ausländischen öffentlichen Kreditpapiere, deren Kupons und Talons und die geldvertretenden Papiere;
    3. Ziffer 3
      Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder einem Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden.

Tarifpost

6 Eingaben

  1. Absatz einsEingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr ........................................................... 14,30 Euro.
  2. Absatz 2Der erhöhten Eingabengebühr von 47,30 Euro unterliegen
    1. Ziffer eins
      Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit;
    2. Ziffer 2
      Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt;
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)
    1. Ziffer 4
      Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden anzunehmen und zu tragen, um Verleihung von Titeln und Auszeichnungen einschließlich jener für gewerbliche Unternehmungen;
    2. Ziffer 5
      Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Absatz 3Der erhöhten Eingabengebühr
    1. Litera a
      von 120 Euro, bei Kindern unter 6 Jahren von 75 Euro, unterliegen Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels. Der im Inland tätig werdenden Gebietskörperschaft steht je Ansuchen ein Pauschalbetrag von 15 Euro zu;
    2. Litera b
      von 125,60 Euro unterliegen Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; bei Minderjährigen beträgt die Gebühr 68,50 Euro;
    3. Litera c
      von 61,50 Euro, bei Personen, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von 26,30 Euro, unterliegen Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“. Erfolgt das Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung bei einer Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Ansuchen ein Pauschalbetrag in Höhe von 15 Euro zu. Die Erteilung oder Neuausstellung ist von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  4. Absatz 4Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung überreicht, so unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift nur der einfachen Eingabengebühr.
  5. Absatz 5Der Eingabengebühr unterliegen nicht
    1. Ziffer eins
      Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
      1. Litera a
        Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
      2. Litera b
        von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln;
      3. Ziffer 2
        Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und
      sonstige Eingaben im öffentlichen Fürsorgewesen;
    2. Ziffer 3
      Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen, Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;
    3. Ziffer 4
      Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an das Zollamt Österreich in den Fällen der Ziffer 4 a,, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen;
    4. Ziffer 4 a
      Eingaben an das Zollamt Österreich und an das Bundesfinanzgericht in Angelegenheiten des Zollrechts oder der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben;
    5. Ziffer 5
      Eingaben in konsularischen Angelegenheiten an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland;
    6. Ziffer 6
      Eingaben (Ansuchen, Anträge) in Bewirtschaftungsangelegenheiten (zum Beispiel Ansuchen um Bezugscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen, Kontingentscheine usw.);
    7. Ziffer 7
      Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren;
    Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,)
    1. Ziffer 9
      Eingaben um Befreiung von der Rundfunk-, Fernsehrundfunk- und Fernsprechgebühr sowie Eingaben, mit denen die Übertragung der Rundfunk- oder Fernsehrundfunkbewilligung auf eine andere Person am angegebenen Standort beantragt wird, die Übernahme der Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungsinhabers oder die Verlegung des Standortes durch den Bewilligungsinhaber angezeigt oder der Verzicht auf die Bewilligung erklärt wird;
    2. Ziffer 10
      Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Eingaben öffentlich-rechtlich Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten;
    3. Ziffer 11
      Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. römisch fünf Paragraph eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung;
    4. Ziffer 12
      Eingaben von Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, um Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen während eines Verfahrens;
    5. Ziffer 13
      Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren;
    6. Ziffer 14
      Verlustanzeigen;
    7. Ziffer 15
      Anfragen um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist;
    8. Ziffer 16
      Anfragen über Ausbildungsmöglichkeiten;
    9. Ziffer 17
      Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird;
    10. Ziffer 18
      Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung;
    11. Ziffer 19
      Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes und auf Grund einer auf Artikel 113 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Verordnung im Bereich der handelspolitischen Maßnahmen;
    12. Ziffer 20
      Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben dies gilt nicht für Eingaben des Bewilligungswerbers;
    13. Ziffer 21
      Eingaben an die parlamentarischen Organe und Einrichtungen (die Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die parlamentarischen Ausschüsse, die Ausschußobmänner sowie die Parlamentsdirektion);
    14. Ziffer 22
      Eingaben an gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Zulassungsstellen;
    15. Ziffer 23
      Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften;
    16. Ziffer 24
      Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz eins,, 1a, 4a, 4b und 4c, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;
    17. Ziffer 25
      Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung;
    18. Ziffer 26
      Eingaben um Ausstellung von Genehmigungen oder Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/2280, ABl. Nr. L 473 Sitzung 1;
    19. Ziffer 27
      Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für ehrenamtliche Sanitäter gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Sanitätergesetz;
    20. Ziffer 28
      Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement im Rahmen von Freiwilligenorganisationen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Freiwilligengesetz;
    21. Ziffer 29
      Anträge, die im Zusammenhang mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer gestellt werden, und diesbezügliche Rechtsmittelverfahren, wenn der Rechtszug an das Bundesfinanzgericht geht;
    22. Ziffer 30
      Ansuchen um Austausch einer bis zum Ablauf des Übergangszeitraumes ausgestellten Bescheinigung des Daueraufenthaltes (Paragraph 53 a, NAG), einer Daueraufenthaltskarte (Paragraph 54 a, NAG) oder eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegen den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“. Der Bundesminister für Finanzen wird davon abweichend ermächtigt, mittels Verordnung Pauschalgebühren für das Ansuchen um Austausch eines gültigen Daueraufenthaltsdokumentes oder inländischen Einwanderungsdokumentes gegen ein neues Aufenthaltsdokument festzusetzen.

Tarifpost

7 Protokolle (Niederschriften)

(1) 1.

Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet werden, unterliegen der für die Eingabe, die sie vertreten, in der Tarifpost 6 festgesetzten Gebühr. Dies gilt nicht für Protokolle, die Eingaben an die Gerichte vertreten; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist

2.

Befunde und Vernehmungen anläßlich der Erteilung eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von jedem Bogen feste Gebühr …….……………………….

14,30 Euro;

  1. Absatz A, n, m, Punkt :
    Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)

 

4.

Protokolle (Niederschriften) über

 

a)

eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft vom ersten Bogen feste Gebühr ……………………………………………………….….

285,90 Euro,

b)

eine Versammlung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom ersten Bogen feste Gebühr …………….…

142,90 Euro.

  1. Absatz A, n, m, Punkt :
    Litera c, Aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 15, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,)

 

5.

Protokolle (Niederschriften) über Verlosungen oder Auslosungen von Wertpapieren vom ersten Bogen feste Gebühr ………………………….…..

107,80 Euro;

6.

Protokolle über die Aufnahme eines Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar aufgenommen werden ………………………………………..…

14,30 Euro.

  1. Absatz 2Protokolle (Niederschriften) nach Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b, die ausschließlich die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, zum Gegenstand haben, sind gebührenfrei.
  2. Absatz 3Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft errichtet werden, sind gebührenfrei.

Tarifpost

8 Einreise- und Aufenthaltstitel

  1. Absatz einsEinbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen über 6 Jahren………………150 Euro
  2. Absatz eins aEinbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Kinder unter 6 Jahren………………75 Euro
  3. Absatz 21. Gebührenfrei ist die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Visums für:
    1. Litera a
      Forscher aus Drittstaaten, die sich im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 Sitzung 23, zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
    2. Litera b
      begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG);
    1. Ziffer 2
      die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Absatz eins und 1a, wenn diese der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dienen oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, sowie Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Gebühren befreit.
  4. Absatz 3Die Gebührenschuld für den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Absatz eins und 1a entsteht mit der Überreichung des Antrages. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Antrag gestellt wird.
  5. Absatz 4Erteilung, Ausfolgung und Neuausstellung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland
    1. Ziffer eins
      auf Antrag
      1. Litera a
        befristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 bis 12 NAG)
        20 Euro,
        bei Kindern unter 6 Jahren
        50 Euro,
      2. Litera b
        unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG)
        70 Euro,
        bei Kindern unter 6 Jahren
        100 Euro,
    2. Ziffer 2
      von Amts wegen
      140 Euro.
  6. Absatz 4 aAusstellung
    1. Ziffer eins
      einer Anmeldebescheinigung (§ 9 Abs. 1 Z 1 NAG) oder einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 9 Abs. 2 Z 1 NAG)
      15 Euro,
    2. Ziffer 2
      einer Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) oder einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG)
      56 Euro.
  7. Absatz 4 bAbnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung oder Erteilung von Amts wegen ausgenommen in Verfahren zur Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ ............................................................…………………………………………20 Euro.
    Erfolgt die Abnahme dieser Daten durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft der Betrag zur Gänze zu.
  8. Absatz 4 cAusstellung
    1. Ziffer eins
      einer Karte für Geduldete (§ 46a FPG)
      26,30 Euro,
    2. Ziffer 2
      einer Identitätskarte für Fremde (§ 94a FPG)
      56 Euro,
    3. Ziffer 3
      eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG)
      56 Euro.
  9. Absatz 5Die Erteilung und Neuausstellung von Aufenthaltstiteln gemäß Absatz 4,, die Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Absatz 4 a und Schriften gemäß Absatz 4 c, sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  10. Absatz 6Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld und des Gebührenschuldners bei Aufenthaltstiteln gemäß Absatz 4,, bei Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Absatz 4 a, sowie bei Schriften gemäß Absatz 4 c, gilt der Absatz 3, sinngemäß. Erfolgt die Ausfolgung eines Aufenthaltstitels gemäß Absatz 4,, einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Absatz 4 a, oder einer Schrift gemäß Absatz 4 c, durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Dokument ein Pauschalbetrag zu. Der Pauschalbetrag beträgt im Falle des Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, 20 Euro, im Falle des Absatz 4, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, 35 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel, im Falle des Absatz 4 a, Ziffer eins, 3 Euro und im Falle des Absatz 4 a, Ziffer 2, 35 Euro je ausgestellter Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Im Falle des Absatz 4 c, Ziffer eins, steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag, im Falle des Absatz 4 c, Ziffer 2 und 3 der Betrag von 35 Euro zu. Bei Abnahme der Daten nach Absatz 4 b, sind für das Entstehen der Gebührenschuld Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 und für die Person des Gebührenschuldners Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, anzuwenden. Die Behörde darf auf Antrag erteilte Aufenthaltstitel (Absatz 4, Ziffer eins,), Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Absatz 4 a,), ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Dokumentationen von Amts wegen ausgestellt werden, sowie Schriften gemäß Absatz 4 c, nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

Tarifpost

9 Reisedokumente

  1. Absatz einsReisepässe

1.

gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass …..……………..

75,90 Euro

2.

Reisepass gemäß Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz Passgesetz .....……………....……..….

100 Euro

2a.

Reisepass gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz Passgesetz ……..………………..….

220 Euro

3.

Reisepass gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Passgesetz ………………………………………....

30 Euro

4.

Reisepass gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz Passgesetz ......................................................................................................……

45 Euro

4a.

Reisepass gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz Passgesetz …….……………………………………..………….……………..…

165 Euro

5.

Erweiterung des Geltungsbereiches …………….…………….………………….

66 Euro

Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2009,)

 

7.

sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl ………………………………………..………………………..

28,50 Euro

8.

Ausstellung eines Identitätsausweises …………………………………………...

61,50 Euro

  1. Absatz 2Passersätze

1.

Personalausweis …..………………………………………………………...…..

61,50 Euro,

1a.

Personalausweis für eine Person, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ………………………….......……………....……..….

26,30 Euro

2.

sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein)

 

a)

Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt ……………………………....

1,10 Euro,

b)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

 

bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr ..….……………..…

2,30 Euro,

bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr ……………..

3,50 Euro,

c)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person …………………….

2 Euro.

  1. Absatz 3Die Ausstellung der in den Absatz eins und 2 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  2. Absatz 4Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokumentes durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Überreichung des Antrages auf Ausstellung des Reisedokumentes eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. Paragraph 241, Absatz 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Reisedokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
  3. Absatz 5Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu.
    1. Ziffer eins
      Der Pauschalbetrag beträgt, wenn der Antrag vor dem 2. August 2021 gestellt wird, in den Fällen
      • Strichaufzählung
        des Abs. 1 Z 1
        53,03 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Abs. 1 Z 2
        79 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Abs. 1 Z 2a
        199 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Abs. 1 Z 5
        34,50 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Abs. 1 Z 8
        30,50 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Abs. 2 Z 1
        35 Euro.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Ziffer eins, beträgt der Pauschalbetrag, wenn der Antrag nach dem 1. August 2021 gestellt wird, in den Fällen
      • Strichaufzählung
        des Abs. 1 Z 1
        53,03 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Abs. 1 Z 2
        79 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Abs. 1 Z 2a
        199 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Abs. 1 Z 5
        34,50 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Abs. 1 Z 8
        30,50 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Abs. 2 Z 1
        40,13 Euro.
      In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 2a erhöht sich der Pauschalbetrag um 0,84 Euro, wenn der Reisepass mit einem zusätzlichen Sekundärlichtbild in der Personaldatenseite ausgestattet ist.
    3. Ziffer 3
      Abweichend von Ziffer eins und Ziffer 2, beträgt der Pauschalbetrag, wenn der Antrag ab dem 1. Juli 2023 gestellt wird, in den Fällen
      • Strichaufzählung
        des Abs. 1 Z 1
        59,10 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Abs. 1 Z 2
        85,07 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Abs. 1 Z 2a
        205,07 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Abs. 1 Z 5
        34,50 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Abs. 1 Z 8
        30,50 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Abs. 2 Z 1
        40,13 Euro.
      Wird das Datum des 1. Juli 2023 gemäß Paragraph 25, Absatz 21, erster Satz Passgesetz 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,, durch eine Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß Paragraph 25, Absatz 21, zweiter Satz Passgesetz 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,, verschoben, sind die Pauschalbeträge für Anträge, die ab dem durch die Verordnung festgesetzten Zeitpunkt gestellt werden, anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 4a sowie des Absatz 2, Ziffer eins a und 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.

Tarifpost

10 Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten

  1. Absatz eins

1.

Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern, Schutzzertifikaten oder Halbleiterschutzrechten, Schutzzertifikatsverlängerungen, Anträge auf Recherchen und Gutachten, Einsprüche oder Widersprüche, je Antrag …………........................

50 Euro

2.

Anmeldungen oder Warenerweiterungen von Marken, je Antrag ………….………

30 Euro

3.

Anmeldungen von Mustern, je Antrag ……………………………………………...

20 Euro

Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,)

 

5.

Anträge zur Einleitung von Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung, je Antrag …...

230 Euro

Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,)

 

7.

Anträge auf Änderung des Namens oder der Firma des Anmelders oder Rechtsinhabers, Anträge auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung, eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen Rechtes, sowie Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, je Antrag ……………………

40 Euro

8.

Anträge auf Eintragung einer Streitanmerkung, je Antrag ………………………….

15 Euro

9.

Anträge auf Veröffentlichung oder Berichtigung von Übersetzungen europäischer Patentschriften, je Antrag …………………………………………………...………

30 Euro

10.

Registerauszüge, je Auszug …………………………………………………………

23 Euro

11.

Prioritätsbelege, je Beleg ……………………………………………………………

75 Euro.

  1. Absatz 2Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften (Prioritätsbelege) von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift (Prioritätsbeleg) zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.
  2. Absatz 3Eingaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 9 und Eingaben um Ausstellung der in Absatz eins, Ziffer 10 und 11 angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz eins, befreit. Beilagen, die einer gemäß Absatz eins, gebührenpflichtigen Eingabe oder Niederschrift beigelegt oder zu dieser nachgereicht werden, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 5 befreit. Registerauszüge gemäß Absatz eins, Ziffer 10, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 4 Absatz eins, Ziffer 2 und Abschriften von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 1 befreit.

Tarifpost

11 Waffendokumente

  1. Absatz einsWaffenbesitzkarte

1.

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte

74,40 Euro

 

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird, zusätzlich

43 Euro

 

b)

sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 bewilligt wird, zusätzlich

43 Euro

  1. Absatz 2Waffenpass

1.

Ausstellung eines Waffenpasses

118,40 Euro

 

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird, zusätzlich

87 Euro

 

b)

sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 WaffG bewilligt wird, zusätzlich

87 Euro

2.

Ausstellung eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C oder D

118,40 Euro

  1. Absatz 3Der Antrag auf Ausstellung eines Waffendokumentes ist von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Die Ausstellung der in Absatz eins und 2 genannten Waffendokumente und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  2. Absatz 4Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Waffendokuments durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den das Waffendokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Waffendokuments eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. Paragraph 241, Absatz 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Waffendokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
  3. Absatz 5Erfolgt die Ausstellung eines Waffendokuments durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Waffendokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
    • Strichaufzählung
      des Abs. 1 Z 1
      56,20 Euro
    • Strichaufzählung
      des Abs. 1 Z 1 lit. a und b
      99,20 Euro
    • Strichaufzählung
      des Abs. 2 Z 1 und 2
      100,20 Euro
    • Strichaufzählung
      des Abs. 2 Z 1 lit. a und b
      187,20 Euro.

Tarifpost

12 Ausländerbeschäftigungsverfahren

  1. Absatz einsAntragsgebühr
    1. Ziffer eins
      Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 2 Z 1 angeführten Schrift
      26 Euro
    2. Ziffer 2
      Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 2 Z 2 bis Z 9 angeführten Schriften
      20 Euro
    3. Ziffer 3
      Ansuchen um Registrierung als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975
      20 Euro
  2. Absatz 2Erledigungsgebühr
    1. Ziffer eins
      Ausstellung einer Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG
      8 Euro
    2. Ziffer 2
      Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung gemäß § 11 AuslBG
      14 Euro
    3. Ziffer 3
      Ausstellung einer Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs. 1 AuslBG
      12 Euro
    4. Ziffer 4
      Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß §§ 4 und 5 AuslBG
      12 Euro
    5. Ziffer 5
      Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG
      20 Euro
    6. Ziffer 6
      Schriftliche Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird
      6 Euro
    7. Ziffer 7
      Ausstellung einer Anzeigebestätigung für Au-Pair-Kräfte gemäß § 1 Z 10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr. 609/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 263/2019
      12 Euro
    8. Ziffer 8
      Ausstellung einer Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG für Ausländer, die als Volontäre, Ferial- oder Berufspraktikanten oder Praktikanten beschäftigt werden
      12 Euro
    9. Ziffer 9
      Ausstellung einer Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG für Ausländer, die eine Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme absolvieren
      12 Euro
    10. Ziffer 10
      Ausstellung einer Bestätigung über die Registrierung als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a AuslBG
      15 Euro
    11. Ziffer 11
      Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG
      7 Euro
    12. Ziffer 12
      Von Amts wegen ausgestellter Befreiungsschein gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG
      90 Euro
    13. Ziffer 13
      Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß § 19 Abs. 7 AuslBG
      7 Euro
  3. Absatz 3Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Absatz eins, entsteht mit Zustellung der das Verfahren in einer Instanz abschließenden schriftlichen Erledigung. Die Gebührenschuld für die Ausstellung der Schriften gemäß Absatz 2, entsteht mit deren Hinausgabe.
  4. Absatz 4Gebührenschuldner ist in den Fällen des Absatz eins, derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird. Gebührenschuldner ist in den Fällen des Absatz 2, derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
  5. Absatz 5Anträge gemäß Absatz eins, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Schriften gemäß Absatz 2, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 2 und 14 befreit.
  6. Absatz 6Die Ausstellung der in Absatz 2, angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sowie die Vornahme der in Absatz 2, angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Tarifpost

13 Unterschriftsbeglaubigungen

Beurkundung der Echtheit von Unterschriften oder von Handzeichen durch Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) sowie durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen, sofern die die Beglaubigung enthaltende Schrift geeignet ist, die Echtheit der Unterschriften oder Handzeichen nicht nur gegenüber einer bestimmten Behörde oder einem bestimmten Gericht zu bekunden, von jedem Bogen feste Gebühr ................................................................ 14,30 Euro.

Tarifpost

14 Zeugnisse

  1. Absatz einsAmtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem Bogen feste Gebühr …14,30 Euro.
  2. Absatz 2Der Gebühr unterliegen nicht
    1. Ziffer eins
      Armutszeugnisse, auch als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle;
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse, die im öffentlichen Fürsorgewesen beizubringen sind;
    3. Ziffer 3
      Impfzeugnisse;
    4. Ziffer 4
      Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Zeugnisse über Externistenprüfungen;
    5. Ziffer 5
      Zeugnisse zur Rechtfertigung des Fernbleibens der Schüler vom Unterricht in diesen Schulen;
    6. Ziffer 6
      Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Bereich der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. römisch fünf Paragraph eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung;
    7. Ziffer 7
      Zeugnisse über die Anmeldung des Übertrittes von einem Glaubensbekenntnisse zu einem anderen;
    8. Ziffer 8
      Zeugnisse, die aus Sanitätsrücksichten von einer öffentlichen Behörde oder einem Amte gefordert werden;
    9. Ziffer 9
      Zeugnisse zum Nachweise der Voraussetzungen für den Bezug eines Unterhaltsbeitrages von einer Gebietskörperschaft, einer öffentlichen Anstalt, einem Privatpensionsinstitut, einer Versorgungsanstalt;
    10. Ziffer 10
      Zeugnisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung von Messen, behufs der Erfolglassung des darüber gewidmeten Betrages oder der dafür gestifteten Rente;
    11. Ziffer 11
      Zeugnisse, durch die eine in öffentlichen Angelegenheiten zu legende Rechnung belegt werden muß;
    12. Ziffer 12
      Klauseln, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften einzelnen Urkunden der Kontrolle wegen oder zur Beglaubigung amtlich beigefügt werden müssen;
    13. Ziffer 13
      Zeugnisse über vertragsmäßige Leistungen an Gebietskörperschaften oder öffentliche Anstalten über die Qualität dieser Leistungen oder die Einhaltung der Vertragsbedingungen, damit die Unternehmer zur Befriedigung ihrer Forderung gelangen können;
    14. Ziffer 14
      Waagzettel, solange davon kein amtlicher Gebrauch durch Verwendung als Beilage gemacht wird;
    15. Ziffer 15
      Auszüge aus Tauf-, Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern und aus dem Partnerschaftsbuch, dann Zeugnisse über Geburts-, Trauungs-, Todesfälle und Fälle der Eintragung einer Partnerschaft um die im diplomatischen Wege von auswärtigen Behörden entweder durch die österreichischen Gesandtschaften im Ausland oder durch die fremden, hierlands anwesenden Gesandten angesucht wird, bei reziprokem Verfahren, solange sie im Ausland verwendet werden;
    16. Ziffer 16
      Abstammungspapiere, die im Interesse der Landestierzucht für Zuchttiere zu erbringen sind;
    17. Ziffer 17
      Zeugnisse der Reisenden in Bergführerbüchern und in Trägerlegitimationen;
    18. Ziffer 18
      Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen angebrachte Vidierungsvermerke, die von in- oder ausländischen Einfuhrbehörden bei der Eingangsabfertigung von Waren verlangt werden;
    19. Ziffer 19
      Bestätigungen zum Nachweis, daß im Zollverfahren eine Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist;
    20. Ziffer 20
      An- und Abmeldevermerke, die von den Meldebehörden anläßlich der An- oder Abmeldung auf den Meldezetteln angebracht werden;
    21. Ziffer 21
      Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, ausgestellt werden;
    22. Ziffer 22
      Zeugnisse, die von gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt werden;
    23. Ziffer 23
      Verschlußanerkenntnisse, die auf Grund zollrechtlicher Vorschriften vom Zollamt Österreich ausgestellt oder anerkannt werden;
    24. Ziffer 24
      Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/2280, ABl. Nr. L 473 Sitzung 1;
    25. Ziffer 25
      Zeugnisse über Dienstleistungen;
    26. Ziffer 26
      von inländischen Gerichten ausgestellte Zeugnisse; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
    27. Ziffer 27
      Strafregisterbescheinigungen, die als Nachweis der persönlichen Eignung zur Verwendung als ehrenamtliche Sanitäter gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Sanitätergesetz dienen;
    28. Ziffer 28
      Zeugnisse, die für Zwecke der Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden;
    29. Ziffer 29
      Diebstahls- und Verlustanzeigebestätigungen, die auch als Berechtigung verwendet werden können;
    30. Ziffer 30
      Bestätigungen über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen).
  3. Absatz 3Die Bestätigung über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) ist von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Anmerkung, Tarifpost 15)

15. Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (Paragraphen 41 und 46 KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung)

  1. Absatz einsBescheinigungen, die von einer gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle

a)

aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die erfolgte Zulassung ausgestellt werden (Zulassungsschein), feste Gebühr …….………………..………….......

119,80 Euro,

b)

über die erteilte Bewilligung von Überstellungsfahrten ausgestellt werden (Überstellungsfahrtschein), feste Gebühr ……………........………..………….

83,60 Euro.

  1. Absatz 2Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines) durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. Paragraph 241, Absatz 2 und Absatz 3, BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.
  2. Absatz 3Der Rechtsträger der Zulassungsstelle haftet für die Gebühr. Er hat gesondert für jede von ihm eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt Österreich zu entrichten.
  3. Absatz 4Die Gebührenpflicht gemäß TP 14 für Zulassungsscheine (Überstellungsfahrtscheine), die von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellt sind, bleibt unberührt.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)

Tarifpost

16 Führerscheine

  1. Absatz einsFührerscheine, ausgestellt

1.

auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung ……...………………………....

60,50 Euro,

 

ausgenommen solche gemäß Paragraph 22, Absatz eins, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung,

2.

als Duplikat ………………………….……………………………………….....

49,50 Euro,

3.

auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung …………

60,50 Euro,

4.

auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung ……………...

49,50 Euro,

 

ausgenommen solche gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

5.

auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen ……………………………………………………………………

49,50 Euro,

6.

auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl ……………………………………………………………………..

49,50 Euro.

  1. Absatz 2

Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,)

2.

Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer ……

39,60 Euro.

Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)

  1. Absatz 4Die in den Absatz eins und 2 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  2. Absatz 5Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages gilt Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 je Schrift 21,80 Euro, in allen anderen Fällen 19,60 Euro je Schrift oder Amtshandlung beträgt. Die Behörde darf den Führerschein nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

Tarifpost

17 Eheschließung

  1. Absatz einsVerfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit..……………………………………….50 Euro
  2. Absatz 2Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß Absatz eins, ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6, 7 und 14 befreit. Heiratsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Eheschließung ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 4 befreit.
  3. Absatz 3Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke).………………..………80 Euro
  4. Absatz 4Die gemäß Absatz 3, vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 4, 13 und 14 befreit.
  5. Absatz 5Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Ehefähigkeit. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.

Tarifpost

18 Eingetragene Partnerschaft

  1. Absatz einsErmittlungen der Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen.............50 Euro.
  2. Absatz 2Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß Absatz eins, ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6, 7 und 14 befreit. Partnerschaftsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 4 befreit.
  3. Absatz 3Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke).………………………………………………………………….…80 Euro
  4. Absatz 4Die gemäß Absatz 3, vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 4, 13 und 14 befreit.
  5. Absatz 5Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.

Tarifpost

19 Grenzüberschreitende Abfallverbringung

  1. Absatz einsErledigungsgebühr
    1. Ziffer eins
      Genehmigung einer Ein- und/oder Ausfuhr gemäß § 69 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, mit Bescheid
      400 Euro
    2. Ziffer 2
      Genehmigung einer Durchfuhr gemäß § 69 Abs. 1 AWG 2002, mit Bescheid
      100 Euro
       
    3. Ziffer 3
      Vorabzustimmung gemäß § 71a AWG 2002, mit Bescheid
      850 Euro
    4. Ziffer 4
      Änderung einer Genehmigung gemäß § 69 Abs. 1 oder § 71a AWG 2002, mit Bescheid
      100 Euro
  2. Absatz 2Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Absatz eins, entsteht mit deren Hinausgabe.
  3. Absatz 3Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
  4. Absatz 4Die Ansuchen um Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit.
  5. Absatz 5Die Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Tarifpost

20 Zivilluftfahrtwesen

  1. Absatz einsErledigungsgebühr
    1. Ziffer eins
      Bewilligung einer Außenlandung und eines Außenabfluges gemäß § 9 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum
      23 Euro
       
      jedoch nicht mehr als 115 Euro
    2. Ziffer eins a
      Allgemeine Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2a LFG
      115 Euro
       
    3. Ziffer 2
      Bewilligung des Abwerfens von Sachen gemäß § 133 Abs. 2 LFG, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum
      43,90 Euro
       
      jedoch nicht mehr als 131,70 Euro
  2. Absatz 2Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Absatz eins, entsteht mit deren Hinausgabe.
  3. Absatz 3Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
  4. Absatz 4Die Ansuchen um Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit.
  5. Absatz 5Die Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  6. Absatz 6Erfolgt die Bewilligung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer eins a und Ziffer 2, durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Bewilligung ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
    1. Ziffer eins
      des Abs. 1 Z 1
      6,50 Euro
       
      jedoch nicht mehr als 32,50 Euro
    2. Ziffer eins a
      des Abs. 1 Z 1a
      32,50 Euro
       
    3. Ziffer 2
      des Abs. 1 Z 2
      21,80 Euro
       
      jedoch nicht mehr als 65,40 Euro

Tarifpost

21 Ausweise für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)

  1. Absatz einsAnsuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß Paragraphen 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 408/2020 40 Euro
  2. Absatz 2Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß Paragraphen 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 408/2020 30 Euro
  3. Absatz 3Wiederausfolgung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) 40 Euro
  4. Absatz 4Die Gebührenschuld für das Ansuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) entsteht mit der Einbringung des Antrages. Die Gebührenschuld für die Ausstellung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) entsteht mit dessen Hinausgabe.
  5. Absatz 5Gebührenschuldner ist im Falle des Absatz eins, der Antragsteller und im Falle des Absatz 2, derjenige, für den oder in dessen Interesse der Ausweis ausgestellt wird.
  6. Absatz 6Ist eine positive Erledigung des Ansuchens um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Antragstellung wahrscheinlich, hat die Behörde vom Gebührenschuldner bei Überreichung des Ansuchens eine Vorauszahlung der Gebühr gemäß Absatz 2, zu verlangen. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. Paragraph 241, Absatz 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf den Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
  7. Absatz 7Die Ansuchen um Ausstellung und Wiederausfolgung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Der Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) ist von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 14 befreit.
  8. Absatz 8Die Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und die in diesem Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sowie die Wiederausfolgung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  9. Absatz 9Erfolgt die Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Ausweis ein Pauschalbetrag von 30 Euro zu.

Tarifpost

22 Fahrerqualifizierungsnachweise

  1. Absatz einsAnsuchen um Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß Paragraph 14, Absatz 3, der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 531/2021 50 Euro
  2. Absatz 2Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages.
  3. Absatz 3Gebührenschuldner ist der Antragsteller.
  4. Absatz 4Der Antrag auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Der Fahrerqualifizierungsnachweis ist von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 14 befreit.
  5. Absatz 5Die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises und die in diesem Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  6. Absatz 6Die Behörde darf den Fahrerqualifizierungsnachweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
  7. Absatz 7Erfolgt die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Nachweis ein Pauschalbetrag von 20 Euro zu.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2023

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR40254881