Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

22.07.2023

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Beachte

Absatz 3, ist bis 5.12.2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) als Funktion Bürgerkarte gilt vergleiche Paragraph 37, Absatz 47, Ziffer 3, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2023,).

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Gebührenschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      bei Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels sowie bei den im Paragraph 14, Tarifpost 10 Absatz eins, Ziffer eins bis 9 angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß Paragraph 14, Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;
    2. Ziffer 2
      bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);
    3. Ziffer 3
      bei Amtshandlungen mit deren Beginn;
    4. Ziffer 4
      bei Protokollen gemäß Paragraph 14, Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 im Zeitpunkt der Unterzeichnung;
    5. Ziffer 5
      bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird;
    6. Ziffer 6
      bei Unterschriftsbeglaubigungen im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Urkundsperson; bei Unterschriftsbeglaubigungen durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen, sobald von der Beglaubigung im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.
  2. Absatz 2,Automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf die Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse stehen schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen gleich.
  3. Absatz 3,Für Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den Paragraphen 4, ff E-Government-Gesetz (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, eingebracht werden, ermäßigen sich die in den Tarifposten 5 Absatz eins und Absatz eins a, sowie 6 Absatz eins und Absatz 2, des Paragraph 14, angeführten Beträge
    • Strichaufzählung
      von 3,90 Euro
      auf 2,30 Euro,
       
    • Strichaufzählung
      von 14,30 Euro
      auf 8,60 Euro,
       
    • Strichaufzählung
      von 47,30 Euro
      auf 28,40 Euro.
       

Schlagworte

Patentangelegenheit, Gebrauchsmusterangelegenheit

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR40254880