(3)Absatz 3,Für Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den §§ 4 ff E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, eingebracht werden, ermäßigen sich die in den Tarifposten 5 Abs. 1 und Abs. 1a sowie 6 Abs. 1 und Abs. 2 des § 14 angeführten BeträgeFür Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den Paragraphen 4, ff E-Government-Gesetz (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, eingebracht werden, ermäßigen sich die in den Tarifposten 5 Absatz eins und Absatz eins a, sowie 6 Absatz eins und Absatz 2, des Paragraph 14, angeführten Beträge
von 3,90 Euro
auf 2,30 Euro,
von 14,30 Euro
auf 8,60 Euro,
von 47,30 Euro
auf 28,40 Euro.