Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101,

Inkrafttretensdatum

22.07.2023

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 101,

  1. Absatz einsIst eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer eins,,BGBl. römisch eins Nr. 117/2016)

  2. Absatz 3Schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (Paragraph 191, Absatz eins, Litera a und c), können einer nach Paragraph 81, vertretungsbefugten Person oder abweichend von Paragraph 81, Absatz 2, auch einem Zustellungsbevollmächtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, ZustG zugestellt werden. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
  3. Absatz 4Schriftliche Ausfertigungen, die nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in einem Feststellungsverfahren (Paragraph 188,) an diejenigen ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (Paragraph 191, Absatz eins, Litera c,), können einer nach Paragraph 81, vertretungsbefugten Person oder abweichend von Paragraph 81, Absatz 2, auch einem Zustellungsbevollmächtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, ZustG zugestellt werden. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle, denen der Bescheid gemeinschaftliche Einkünfte zurechnet, als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40254847