Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,
BG
Paragraph 10
01.01.2024
GSBG
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16, Absatz 8
Die Auszahlung des Ausgleichs nach Paragraph 3, Absatz eins, durch die Sozialversicherungsträger, die Krankenfürsorgeeinrichtungen oder die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens und die Auszahlung des Ausgleichs nach Paragraph 3, Absatz 2, durch die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens hat zugleich mit der Auszahlung des Entgelts zu erfolgen. Die zu Recht ausgezahlten Ausgleichsbeträge können von diesen Institutionen im Wege der Erklärung gemäß Paragraph 6, geltend gemacht werden.
25.07.2023
10005056
NOR40254840