Kurztitel

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

GSBG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16, Absatz 8

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Geltendmachung der Beihilfe nach Paragraphen eins und 2 hat von den in Paragraphen eins und 2 genannten Unternehmern für jeden Kalendermonat mit einer elektronischen Erklärung im Wege von FinanzOnline zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Bis zum 30. Juni jeden Kalenderjahres ist eine elektronische Jahreserklärung für das vorangegangene Kalenderjahr im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Das zuständige Finanzamt hat die Beihilfe nach Ablauf des Kalenderjahres mit Bescheid festzusetzen.
  3. Absatz 3,Wird die Beihilfe nachträglich für ein Jahr erklärt, für das keine Monatserklärungen eingebracht wurden, so kann die Erklärung im Wege der zusammenfassenden Jahreserklärung eingebracht werden.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf Geltendmachung der Beihilfe verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Beihilfenanspruch entstanden ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

10005056

Dokumentnummer

NOR40254837