Absatz eins,Der Erdgasabgabe unterliegen
- Ziffer einsDie Lieferung von Erdgas im Steuergebiet, ausgenommen an Erdgasunternehmen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, (GWG 2011), und an sonstige Wiederverkäufer, soweit das Erdgas zur Weiterlieferung bestimmt ist.
- Ziffer 2Der Verbrauch von Erdgas durch Erdgasunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestelltem oder in das Steuergebiet verbrachtem Erdgas im Steuergebiet.