Absatz eins,Zur Unterstützung der Durchführung eines Gedenk-, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland durch die nach diesem Abschnitt zugelassenen Träger stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von drei Millionen Euro zur Verfügung. Diese Zuwendungen sind insbesondere für die Kosten aufgrund des Auslandsaufenthaltes wie Reisekosten oder Versicherungen der Teilnehmenden zu verwenden. Im Falle einer vorzeitigen Rückkehr aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen und der Fortführung des Einsatzes im Inland, können Zuwendungen auch für die Weiterführung im Inland verwendet werden.