Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Anzuwendende Regelungen

Paragraph 27,

Die Regelungen des Abschnittes 2 gelten sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

  1. Ziffer eins
    Der Gedenkdienst findet an Einsatzstellen im Aus- und Inland statt, der Friedens- und Sozialdienst an Einsatzstellen im Ausland.
  2. Ziffer 2
    bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen sind Teilnehmende, die den Dienst im Inland fortsetzen, bei Einsatzstellen gemäß Paragraph 9, oder bei Einsatzstellen gemäß Paragraph 4, des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, einzusetzen. Sobald der Einsatz im Inland fortgeführt wird, ist Paragraph 13 a, sinngemäß anzuwenden;
  3. Ziffer 3
    geeignete Einsatzstellen des Gedenkdienstes im Inland sind vom jeweiligen Landeshauptmann/ von der jeweiligen Landeshauptfrau gemäß Paragraph 4, des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, anerkannte inländische Gedenkstätten für Opfer des Nationalsozialismus aus einem der folgenden Bereiche: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung, Arbeit mit überlebenden Opfern, Arbeit mit Opferverbänden und deren Nachfolgeorganisationen, Altenbetreuung und Jugendarbeit;
  4. Ziffer 4
    geeignete Einsatzstellen des Gedenkdienstes im Ausland zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus werden vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten auf Antrag des jeweiligen Trägers unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich aus den Bereichen Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung, Arbeit mit überlebenden Opfern, Arbeit mit Opferverbänden und deren Nachfolgeorganisationen, Altenbetreuung und Jugendarbeit anerkannt;
  5. Ziffer 5
    geeignete Einsatzstellen des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, und zwar Einrichtungen zur Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) werden vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten auf Antrag des jeweiligen Trägers unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich aus einem der folgenden Bereiche mit ihrer voraussichtlichen Dauer befristet anerkannt: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung und Hintergrundanalysen, Kinder- und Jugendbetreuung, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Betreuung von alten Menschen, Krankenanstalten, Mitwirkung bei der Einrichtung bzw. Wiederherstellung von Infrastruktur sowie bei Maßnahmen im Umweltbereich und zur Förderung der Nachhaltigkeit, Mitwirkung bei der Sozialarbeit mit betroffenen Bevölkerungsschichten, Mitwirkung beim Unterricht in Schulen und Ausbildungswerkstätten und in der Erwachsenenbildung;
  6. Ziffer 6
    sofern die Einsatzstelle im Ausland liegt, wird der Träger zusätzlich zu den Verpflichtungen nach Paragraph 8, Absatz 4, verpflichtet,
    1. Litera a
      mit der Einsatzstelle die Einhaltung der Paragraphen 7, letzter Satz, 13, 16 und 18 zu vereinbaren. Der Träger ist verpflichtet, den Dienst unverzüglich zu beenden, wenn er weiß oder wissen muss, dass diese Bestimmungen von der Einsatzstelle trotz Aufforderung nicht eingehalten werden;
    2. Litera b
      erforderlichenfalls eine Zusatzkrankenversicherung und eine Auslandsreiseversicherung für den Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin abzuschließen;
    3. Litera c
      in Schadensfällen, die im Rahmen eines Auslandseinsatzes an vereinbarungsgemäß dort verwendetem persönlichen Eigentum der Teilnehmenden erfolgen, den Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin schadlos zu halten;
  7. Ziffer 7
    sofern die Einsatzstelle im Ausland liegt, beträgt die Höhe des Taschengeldes an die Teilnehmenden abweichend von Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 6, mindestens 10% und maximal 100% des monatlichen Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,;
  8. Ziffer 8
    für die Anerkennung als Träger nach diesem Abschnitt ist abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, das Vorhandensein von mindestens acht im Hinblick auf die Ziele des Gedenkdienstes, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland geeigneten Einsatzstellen Voraussetzung;
  9. Ziffer 9
    für Streitigkeiten zwischen Teilnehmenden und Einsatzstellen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist Abschnitt römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1215 aus 2012, über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu beachten; insbesondere wird auf die Möglichkeit der Begründung eines zusätzlichen Gerichtsstandes hingewiesen;
  10. Ziffer 10
    für Streitigkeiten zwischen Teilnehmenden und der Einsatzstelle in einem Drittstaat sind die Bestimmungen des Paragraph 20, sinngemäß anzuwenden. Die Zuständigkeit gem. Paragraph 20, ist in der Einsatzvereinbarung zu vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40254799