(2)Absatz 2,Die Verletzung der den Rechtsträgern der Einsatzstelle in § 14 und § 15 auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der BezirksverwaltungsbehördeDie Verletzung der den Rechtsträgern der Einsatzstelle in Paragraph 14 und Paragraph 15, auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde
bei Übertretungen des § 14 mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 €,bei Übertretungen des Paragraph 14, mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 €,
bei Übertretung des § 15 nach den Strafbestimmungen des MSchGbei Übertretung des Paragraph 15, nach den Strafbestimmungen des MSchG
zu bestrafen ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.