Freiwilligengesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2023,
BG
Paragraph 16
01.09.2023
FreiwG
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, sind sowohl im Verhältnis zwischen dem Träger des Freiwilligen Sozialjahres und dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin als auch zwischen dem Träger der Einsatzstelle und dem bzw. der in dieser Einsatzstelle tätigen Teilnehmer bzw. Teilnehmerin sinngemäß anzuwenden.
30.07.2026
20007753
NOR40254771