Freiwilligengesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2023,
BG
Paragraph 10
01.09.2023
FreiwG
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Die nach Paragraph 8, anerkannten Träger haben die Teilnehmenden nachweislich über die Rahmenbedingungen des Freiwilligen Sozialjahres aufzuklären und zwar insbesondere über die für die Teilnehmenden geltenden Rechtsvorschriften, sozialrechtliche Absicherung und Familienbeihilfe, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson und fachliche Anleitung in der Einsatzstelle, pädagogische Betreuung und Begleitung, wesentliche Inhalte der Vereinbarung nach Paragraph 12,, das vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einheitliche Zertifikat, sowie Taschengeld bzw. allfällige Aufwandsentschädigung.
30.07.2026
20007753
NOR40254766