Absatz eins,Gemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige, nicht auf Gewinn orientierte juristische Personen privaten Rechts mit Sitz im Inland sind auf Antrag mit Bescheid des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anzuerkennen; die Anerkennung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger sind:
- Ziffer einsdie fachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Organisation des Freiwilligen Sozialjahres, insbesondere
- Litera aausreichende Finanzmittel zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres,
- Litera bdas Vorliegen eines Programms zur pädagogischen Betreuung und Begleitung für die Teilnehmenden im Ausmaß von mindestens 150 Stunden nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2,,
- Litera cdas Vorliegen eines Qualitätssicherungskonzeptes,
- Litera dzahlenmäßig ausreichendes, entsprechend qualifiziertes Personal für die Betreuung der Teilnehmenden (insbesondere eine konkrete Ansprechperson) sowie für die Information und Auswahl der Interessenten bzw. Interessentinnen,
- Litera eErfahrungen im Freiwilligenmanagement.
- Ziffer 2das Vorhandensein von mindestens 15 im Hinblick auf die Ziele des Freiwilligen Sozialjahres geeigneten, sowie vom Träger unabhängigen Einsatzstellen mit überregionaler Streuung in zumindest drei verschiedenen Einsatzbereichen nach Paragraph 9, Absatz eins,, die insbesondere auch die Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz 2, (Arbeitsmarktneutralität) erfüllen.