Absatz einsDie ausgeschütteten Erträge aus Einkünften im Sinne des Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines
- Ziffer einsKapitalanlagefonds, einschließlich eines Gebildes, das eine Bewilligung gemäß Paragraph 50, benötigt,
- Ziffer 2AIF im Sinne des AIFMG, dessen Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist, ausgenommen AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, oder
- Ziffer 3WKF im Sinne des WKFG,
sind beim Anteilinhaber steuerpflichtige Einnahmen. Ergibt sich aus den Einkünften im Sinne des Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Abzug der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ein Verlust, ist dieser mit Einkünften im Sinne des Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Folgejahren zu verrechnen, wobei die Verrechnung vorrangig mit Einkünften des Fonds im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, und 4 sowie des Paragraph 27 b, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu erfolgen hat. Werden anteilige Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, sowie laufende Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß Paragraph 27 b, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Rechnungslegung des Fonds abgegrenzt, gelten diese bereits als Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, sowie des Paragraph 27 b, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.