Absatz eins,Wagniskapitalfonds (WKF) müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Ziffer einsDer WKF ist von einem AIFM zu verwalten;
- Ziffer 2der WKF darf nur in der Form eines geschlossenen Typs gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694 aus 2014, errichtet werden;
- Ziffer 3der WKF darf unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung nur Veranlagungen gemäß Paragraph 5, erwerben;
- Ziffer 4der WKF ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 9, zu errichten;
- Ziffer 5die Satzung des WKF hat die Inhalte gemäß Paragraph 11, zu enthalten;
- Ziffer 6Für den WKF ist eine Verwahrstelle gemäß Paragraph 19, AIFMG zu bestellen, unabhängig davon, ob der WKF von einem AIFM, der gemäß Paragraph 6, AIFMG zur Verwaltung von AIF berechtigt oder gemäß Paragraph 3 a, AIFMG registriert ist, verwaltet wird;
- Ziffer 7die Laufzeit des WKF muss zwischen fünf und zwanzig Jahren liegen und in den Fondsbestimmungen festgelegt werden;
- Ziffer 8das Geschäftsjahr des WKF ist das Kalenderjahr.