GKB-Infrastruktur-Übertragungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2023,
BG
Paragraph 6,
21.07.2023
56/03 ÖBB
Die in diesem Bundesgesetz geregelte Abspaltung und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen sowie sonstige Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftliche Erklärungen, die aufgrund der Abspaltung in der Folge abzuschließen sind, sind von Bundesverwaltungsabgaben, Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben, Gebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten Abgaben mit Ausnahme der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer befreit.
Gerichtsverwaltungsabgabe
20.07.2023
20012322
NOR40254620