Absatz einsMit der Übertragung des Teilbetriebs Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH an die ÖBB-Infrastruktur AG tritt die ÖBB-Infrastruktur AG als Arbeitgeberin in die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten ein. Darüber hinaus bleiben die zum Zeitpunkt der Übertragung des Teilbetriebs Infrastruktur bestehenden in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vereinbarten Arbeits- und Entgeltbedingungen, einschließlich eines allfällig bestehenden besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf die ÖBB-Infrastruktur AG übergehen, nach dem Betriebsübergang als Einzelvertrag aufrecht. Davon ist auch das zum Zeitpunkt der Übertragung mit der Dienstnehmerin bzw.dem Dienstnehmer der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH vereinbarte Ausmaß der Normalarbeitszeit (Paragraph 3, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,) umfasst, unabhängig davon, ob für die ÖBB-Infrastruktur AG durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung eine davon abweichende Normalarbeitszeit normiert ist. Paragraph 3, Absatz eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Sofern nach Übertragung des Teilbetriebs durch Kollektivertrag für die ÖBB-Infrastruktur AG eine Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit festgelegt wird, ist diese verhältnismäßig zu berücksichtigen. Andere günstigere Bestimmungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen der ÖBB-Infrastruktur AG sind nach dem Betriebsübergang auf die übergegangenen Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Diesbezüglich ist Paragraph 3, Absatz 2, ArbVG sinngemäß anzuwenden. Für Arbeitsverhältnisse, die im Zeitpunkt der Übertragung des Teilbetriebes Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH auf die ÖBB-Infrastruktur AG dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1979,, oder dem Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, unterliegen, sind diese Gesetze auch nach Übergang der Arbeitsverhältnisse anzuwenden.