Kurztitel

GKB-Infrastruktur-Übertragungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

21.07.2023

Index

56/03 ÖBB

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH hat ihren Teilbetrieb Infrastruktur unter Beibehaltung ihres Fortbestandes als übertragende Gesellschaft abzuspalten und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die ÖBB-Infrastruktur AG als übernehmende Gesellschaft zu übertragen; die ÖBB-Infrastruktur AG hat diesen Teilbetrieb zu übernehmen (Abspaltung zur Aufnahme). Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmsvertrag aufzustellen und abzuschließen. Der Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags kann durch eine Weisung des Alleingesellschafters der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH näher bestimmt werden. Der Teilbetrieb Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH ist gem. Paragraph eins c, des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, jener Teil des integrierten Eisenbahnunternehmens GKB, der die Funktion des Eisenbahninfrastrukturunternehmens gem. Paragraph eins a, EisbG ausübt.
  2. Absatz 2Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Gewährung von Anteilen der ÖBB-Infrastruktur AG an die Republik Österreich als alleinige Anteilsinhaberin der übertragenden Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH erfolgt.

Schlagworte

Spaltungsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012322

Dokumentnummer

NOR40254615