Absatz einsAuf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
- Ziffer einsdie Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
- Ziffer 2die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer;
- Ziffer 3die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,, im Folgenden kurz ZiviltechnikerInnen.