Kurztitel

Bundesfinanzgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

22.07.2023

Abkürzung

BFGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Geschäftsführung, Geschäftsordnung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsZur Unterstützung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Bundesfinanzgerichtes sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten unter deren oder dessen Verantwortung ein Präsidialbüro (Paragraph 15,), eine Controllingstelle (Paragraph 16,), eine Evidenzstelle (Paragraph 17,) und – für den Sitz und für jede Außenstelle – jeweils eine Geschäftsstelle (Paragraph 18,) einzurichten.
  2. Absatz 2Die Geschäftsführung hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesfinanzgerichtes sowie den Ablauf der Sitzungen der Vollversammlung, des Geschäftsverteilungsausschusses, des Personalsenates und des Disziplinarsenates sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen. Sie ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.
  4. Absatz 4Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes fallen in den Wirkungsbereich (im Sinn des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76) des Bundesministeriums für Finanzen. Personal und Sachmittel sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Finanzen bereitzustellen. Dies umfasst auch die Bereitstellung von Dokumentations- und Informationssystemen insbesondere für das Controlling (Paragraph 16,), die Evidenzierung (Paragraph 17,) und das Kanzleiwesen (Paragraph 18,).

Schlagworte

Dokumentationssystem, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

20008209

Dokumentnummer

NOR40254603