Absatz einsZur Unterstützung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Bundesfinanzgerichtes sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten unter deren oder dessen Verantwortung ein Präsidialbüro (Paragraph 15,), eine Controllingstelle (Paragraph 16,), eine Evidenzstelle (Paragraph 17,) und – für den Sitz und für jede Außenstelle – jeweils eine Geschäftsstelle (Paragraph 18,) einzurichten.