Bundes-Krisensicherheitsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2023,
BG
Paragraph 4
01.01.2024
B-KSG
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
In der Verordnung gemäß Paragraph 3, ist vorzusehen, dass diese spätestens sechs Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. Die Verordnung ist von der Bundesregierung durch Verordnung unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für eine Krise nicht mehr vorliegen. Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz gilt.
20.07.2023
20012321
NOR40254585