Kurztitel

eEltern-Kind-Pass-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

30.06.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

EKPG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat zu
    1. Ziffer eins
      der Dokumentation von Beratungen sowie der Untersuchungsergebnisse von Schwangeren und Kindern für eine verbesserte, schnellere Verfügbarkeit medizinischer Informationen, die zu einer Qualitätssteigerung diagnostischer und therapeutischer Entscheidungen sowie der Behandlung und Betreuung führt,
    2. Ziffer 2
      der Stärkung der Rechte von Schwangeren, Kindern und Obsorgeberechtigten, insbesondere der Informationsrechte und des Rechtsschutzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie
    3. Ziffer 3
      dem Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß Paragraph 7, KBGG
    eine eEKP-Anwendung zu betreiben und kann sich für deren Betrieb, Wartung und technischer Weiterentwicklung eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 Sitzung 35 [im Folgenden: DSGVO]) bedienen.

    Anmerkung, Absatz 2 bis 7 treten mit 1.1.2026 in Kraft)

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20012320

Dokumentnummer

NOR40254570