Absatz eins,Jeder Großhändler hat verbindlich allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen festzulegen, die die Geschäftsbeziehungen zu den Tabaktrafikanten regeln. Diese Bestimmungen müssen insbesondere vorsehen
- Ziffer einsdie Form der Bestellung von Tabakerzeugnissen;
- Ziffer 2die Art der Lieferung;
- Ziffer 3die Form der Kaufpreiszahlungen, wobei die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zulässig ist;
- Ziffer 4die Vorgangsweise bei einer Bemängelung gelieferter Tabakerzeugnisse;
- Ziffer 5nähere Bedingungen für einen Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse;
- Ziffer 6die Kosten der Zustellung, sofern solche nach Paragraph 8, Absatz 4, in Rechnung gestellt werden dürfen.