Kurztitel

Barrierefreiheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.06.2025

Abkürzung

BaFG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

2. Abschnitt
Anforderungen an die Barrierefreiheit und freier Warenverkehr

Verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wirtschaftsakteure dürfen nur Produkte in Verkehr bringen und nur Dienstleistungen anbieten oder erbringen, die die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz erfüllen.
  2. Absatz 2,Für Produkte gelten die in Anlage 1 1. Abschnitt und 2. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen, mit Ausnahme der Selbstbedienungsterminals gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, für die nur die in Anlage 1 1. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen gelten.
  3. Absatz 3,Für Dienstleistungen gelten die in Anlage 1 3. Abschnitt und 4. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen, mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur die in Anlage 1 4. Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen gelten.

Schlagworte

Stadtverkehrdienst, Vorortverdienst

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012316

Dokumentnummer

NOR40254364