Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden:
- Ziffer einsHardwaresysteme und für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme für Universalrechner für Verbraucher und Verbraucherinnen;
- Ziffer 2folgende Selbstbedienungsterminals:
- Litera aZahlungsterminals;
- Litera bfolgende Selbstbedienungsterminals, die zur Erbringung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Dienstleistungen bestimmt sind:
- Sub-Litera, a, aGeldautomaten,
- Sub-Litera, b, bFahrkartenautomaten,
- Sub-Litera, c, cCheck-in-Automaten,
- Sub-Litera, d, dinteraktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen, mit Ausnahme von Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind;
- Ziffer 3Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für elektronische Kommunikationsdienste verwendet werden;
- Ziffer 4Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden;
- Ziffer 5E-Book-Lesegeräte.