das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber.
Eine vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand verwendet:
zur Ausführung einer Werklieferung oder einer Lieferung, bei der sich der Lieferort nach Art. 3 Abs. 3 oder § 3 Abs. 8a bestimmt;zur Ausführung einer Werklieferung oder einer Lieferung, bei der sich der Lieferort nach Artikel 3, Absatz 3, oder Paragraph 3, Absatz 8 a, bestimmt;
zur Ausführung einer Lieferung, deren Lieferort sich nach § 3 Abs. 11 bestimmt;zur Ausführung einer Lieferung, deren Lieferort sich nach Paragraph 3, Absatz 11, bestimmt;
zur Ausführung einer gemäß § 7 oder gemäß Art. 7 steuerfreien Lieferung;zur Ausführung einer gemäß Paragraph 7, oder gemäß Artikel 7, steuerfreien Lieferung;
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,)
für Arbeiten an dem Gegenstand oder die Begutachtung dieses Gegenstandes durch einen anderen Unternehmer, sofern der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung wieder zur Verfügung des Auftraggebers in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus der Gegenstand versendet oder befördert worden ist;
vorübergehend zur Ausführung einer sonstigen Leistung und der Unternehmer im Mitgliedstaat, von dem aus der Gegenstand verbracht wurde, einen Wohnsitz oder Sitz hat;
während höchstens 24 Monaten, wenn für die Einfuhr des gleichen Gegenstands aus einem Drittland im Hinblick auf eine vorübergehende Verwendung die Regelung über die vollständige Befreiung von Eingangsabgaben bei der vorübergehenden Einfuhr gelten würde;
zur Ausführung einer Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt.zur Ausführung einer Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach Paragraph 3, Absatz 13, oder 14 bestimmt.
Bei Wegfall der unter lit. a bis g genannten Bedingungen gilt die Verbringung in diesem Zeitpunkt als erfolgt;Bei Wegfall der unter Litera a bis g genannten Bedingungen gilt die Verbringung in diesem Zeitpunkt als erfolgt;