Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

22.07.2023

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche 3. Teil (= Anlage eins,) Ziffer 37,

Text

Bewertung der nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDer Einbringende hat Kapitalanteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, mit den nach Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Anschaffungskosten anzusetzen. Die Bewertungsregeln des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.
  2. Absatz eins aEine sich im Zuge eines Anteilstausches aus der Anwendung der Bewertungsregelungen des Absatz eins, oder in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz ergebende Steuerschuld ist auf Antrag des Einbringenden nicht festzusetzen, wobei Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a bis c und Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind. Zu einer Festsetzung kommt es im Fall der tatsächlichen Veräußerung, des sonstigen Ausscheidens oder des steuerneutralen Untergangs der Gegenleistung (Paragraph 19,). Als tatsächliche Veräußerung der Gegenleistung gilt auch, wenn die eingebrachten Kapitalanteile von der übernehmenden Gesellschaft veräußert werden oder sonst aus deren Betriebsvermögen ausscheiden und in diesem Zusammenhang ein Wegzug oder eine unentgeltliche Übertragung der Gegenleistung durch den Steuerpflichtigen erfolgt; diesfalls ist Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.
  3. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten nicht besteht, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen, es sei denn, dass im Einbringungsvertrag der Ansatz der niedrigeren Anschaffungskosten bzw. Buchwerte festgelegt wird.
    2. Ziffer 2
      Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich auf Grund einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht besteht, sind mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40254342