Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Verfahrensbestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener

Paragraph 46 a,

  1. Absatz eins,Das Strafverfahren wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Tat obliegt dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gericht. Die Paragraphen 28 und 30 sind anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 31, 32, Absatz eins bis 4, 35 Absatz eins, zweiter Satz und 1b, 35a, 36, 37 Absatz 2 und 3, 40, 42, 43 Absatz eins, 45, 46,, Paragraph 48, Ziffer eins und 4, 49 sowie 50 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde beziehungsweise der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entsprechend.
  3. Absatz 3,Der Vernehmung eines jungen Erwachsenen (Paragraphen 164 und 165 StPO) ist, soweit er nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, auf sein Verlangen eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Über dieses Recht ist der junge Erwachsene in der Rechtsbelehrung (Paragraph 50, StPO) und in der Ladung (Paragraph 153, Absatz 2, StPO), spätestens jedoch vor Beginn der Vernehmung (Paragraph 164, Absatz eins und 2 StPO) zu informieren. Erforderlichenfalls ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers oder der Vertrauensperson aufzuschieben, so lange das mit dem Zweck der Vernehmung vereinbar ist, es sei denn, dass damit eine unangemessene Verlängerung einer Anhaltung verbunden wäre. Paragraph 164, Absatz 2, fünfter Satz StPO gilt nicht.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40254238