Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren sind bei jugendlichen Angeklagten bei sonstiger Nichtigkeit nicht anzuwenden. Ist der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so ist diese zu vertagen und gegebenenfalls die Vorführung des Angeklagten anzuordnen. Ist der Angeklagte jedoch flüchtig oder unbekannten Aufenthalts, so ist gemäß Paragraph 197, Absatz eins, StPO vorzugehen.
  2. Absatz 2,Ein Protokollsvermerk (Paragraphen 271, Absatz eins a, 271 a, Absatz 3, StPO) ist im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft auch zu berichten (Paragraph 100, StPO), wenn ein Unmündiger im Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen über das Mandatsverfahren (Paragraph 491, StPO) sind bei jugendlichen Angeklagten nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 429 bis 434 g StPO gelten mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      an Stelle eines psychiatrischen Gutachtens ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, einzuholen ist (Paragraph 430, Absatz eins, Ziffer 2, StPO);
    2. Ziffer 2
      der Hauptverhandlung an Stelle eines Sachverständigen für Psychiatrie ein Sachverständiger für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vorzugsweise ein solcher, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, beizuziehen ist (Paragraph 434 d, Absatz 2, StPO).
    Steht ein Sachverständiger der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40254236