Absatz einsWerden gefährliche Abfälle oder POP-Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:
- Ziffer einsAbfallbeschreibung,
- Ziffer 2Masse des Abfalls in Kilogramm,
- Ziffer 3Absende- und Bestimmungsort,
- Ziffer 4Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers und
- Ziffer 5falls zutreffend, die Bekanntgabe, dass es sich um POP-Abfall handelt (zB „#POP#“).