Kurztitel

Abfallnachweisverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2023,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

31.07.2023

Abkürzung

ANV 2012

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

4. Abschnitt
Sonstige Bestimmung für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle

Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers

Paragraph 15,

  1. Absatz einsWerden gefährliche Abfälle oder POP-Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:
    1. Ziffer eins
      Abfallbeschreibung,
    2. Ziffer 2
      Masse des Abfalls in Kilogramm,
    3. Ziffer 3
      Absende- und Bestimmungsort,
    4. Ziffer 4
      Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers und
    5. Ziffer 5
      falls zutreffend, die Bekanntgabe, dass es sich um POP-Abfall handelt (zB „#POP#“).
  2. Absatz 2Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß Paragraph 3 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Schlagworte

Absendeort

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20008021

Dokumentnummer

NOR40254231