Kurztitel

Abfallnachweisverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2023,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

31.07.2023

Abkürzung

ANV 2012

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Meldepflicht des Übernehmers

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDer Übernehmer hat die Begleitscheindaten nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 2 innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der Abfälle an den Landeshauptmann zu melden. Die Meldung muss elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002
    1. Ziffer eins
      per Upload von Daten (XML) über die im Rahmen des Registers (edm.gv.at) bereitgestellte Schnittstelle oder über ein dafür eingerichtetes Webservice oder
    2. Ziffer 2
      – im Rahmen der Verfügbarkeit – über die Online-Eingabe-Maske für Begleitscheindaten
    erfolgen.
  2. Absatz 2Wenn die Streckengeschäftspartner auf einem einzigen Begleitschein angeführt sind, hat der Empfänger im Rahmen seiner Meldung gemäß Absatz eins, den Absender des Abfalls als Übergeber anzugeben und alle Streckengeschäftspartner zu nennen. Mit der Meldung durch den Empfänger gilt die Meldung der Streckengeschäftspartner als erfüllt.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat
    1. Ziffer eins
      die technischen und organisatorischen Spezifikationen und die Zuordnungstabellen für die Begleitscheinmeldung sowie
    2. Ziffer 2
      Berichtigungen der technischen und organisatorischen Spezifikationen und der Zuordnungstabellen für die Begleitscheinmeldung, die notwendig sind, um eine ordnungsgemäße Meldung der Begleitscheindaten gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Anhang 2 sicherzustellen,
    am EDM-Portal (edm.gv.at) zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20008021

Dokumentnummer

NOR40254230