Absatz einsDer Übernehmer hat die Begleitscheindaten nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 2 innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der Abfälle an den Landeshauptmann zu melden. Die Meldung muss elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002
- Ziffer einsper Upload von Daten (XML) über die im Rahmen des Registers (edm.gv.at) bereitgestellte Schnittstelle oder über ein dafür eingerichtetes Webservice oder
- Ziffer 2– im Rahmen der Verfügbarkeit – über die Online-Eingabe-Maske für Begleitscheindaten
erfolgen.