(5)Absatz 5Wenn die Erleichterung für Streckengeschäfte gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen wird, hat der Empfänger die ordnungsgemäße Übernahme der Abfälle zu bestätigen und eine Kopie oder die Daten des Begleitscheines innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der Abfälle erfolgte, abweichend zu § 12 Abs. 1 Z 2, an den ersten und alle weiteren Übergeber zu übermitteln. Für den Fall, dass dem Übergeber nur die Daten des Begleitscheins übermittelt wurden, ist dem Übergeber eine Kopie des Begleitscheins auf dessen Verlangen zu übermitteln.Wenn die Erleichterung für Streckengeschäfte gemäß Absatz 3, in Anspruch genommen wird, hat der Empfänger die ordnungsgemäße Übernahme der Abfälle zu bestätigen und eine Kopie oder die Daten des Begleitscheines innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der Abfälle erfolgte, abweichend zu Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,, an den ersten und alle weiteren Übergeber zu übermitteln. Für den Fall, dass dem Übergeber nur die Daten des Begleitscheins übermittelt wurden, ist dem Übergeber eine Kopie des Begleitscheins auf dessen Verlangen zu übermitteln.