Absatz einsDer Übernehmer hat
- Ziffer einsden Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den Paragraphen 9 bis 11 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren und
- Ziffer 2eine Kopie des Begleitscheins oder die Daten des Begleitscheins gemäß den Paragraphen 9 bis 11 innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der Abfälle erfolgte, an den Übergeber zu übermitteln;
- Ziffer 3dem Übergeber auf dessen Verlangen eine Kopie des Begleitscheins zu übermitteln, falls dem Übergeber nur die Daten des Begleitscheins übermittelt wurden.