Kurztitel

Abfallnachweisverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2023,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

31.07.2023

Abkürzung

ANV 2012

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Aufbewahrung des Begleitscheins

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDer Übernehmer hat
    1. Ziffer eins
      den Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den Paragraphen 9 bis 11 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren und
    2. Ziffer 2
      eine Kopie des Begleitscheins oder die Daten des Begleitscheins gemäß den Paragraphen 9 bis 11 innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der Abfälle erfolgte, an den Übergeber zu übermitteln;
    3. Ziffer 3
      dem Übergeber auf dessen Verlangen eine Kopie des Begleitscheins zu übermitteln, falls dem Übergeber nur die Daten des Begleitscheins übermittelt wurden.
  2. Absatz 2Der Übergeber hat die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, übermittelte Kopie des Begleitscheins oder die übermittelten Daten des Begleitscheins – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20008021

Dokumentnummer

NOR40254228