Absatz einsIn Hinblick auf die in Absatz 2, angeführten Abfälle können die Verpflichteten ihre Aufzeichnungspflicht im Sinn des Paragraph 3, auch erfüllen, indem sie Aufzeichnungen über
- Ziffer einsdie Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
- Ziffer 2den Übernehmer,
- Ziffer 3die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter und
- Ziffer 4das Abhol- bzw. Anlieferungsintervall
führen.