Absatz einsFür jedes Kalenderjahr sind fortlaufende Aufzeichnungen (unter Angabe des Bezugszeitraumes) zu führen über
- Ziffer einsdie Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
- Ziffer 2die Abfallmenge, und zwar durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm,
- Ziffer 3die Abfallherkunft, und zwar
- Litera afür übernommene Abfälle durch Angabe des Übergebers und des Absendeortes der Abfälle und
- Litera bfür im eigenen Betrieb angefallene Abfälle durch Angabe des jeweiligen Standortes (Absendeort der Abfälle),
- Ziffer 4den Abfallverbleib, und zwar durch Angabe des Übernehmers, sowie
- Ziffer 5bei einer Übergabe das Datum der Übergabe und bei einer Übernahme das Datum der Übernahme des Abfalls.