(9)Absatz 9,Die Vermischung von nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 617/2003 gekennzeichnetem Gasöl mit nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 225/2023 gekennzeichnetem Gasöl gilt nicht als Beeinträchtigung der Kennzeichnung, auch wenn diese nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt. Abs. 7 gilt sinngemäß. Solche Gemische dürfen nur zu den in § 9 Abs. 6 des Mineralölsteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 630/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, genannten Zwecken verwendet werden.Die Vermischung von nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 617 aus 2003, gekennzeichnetem Gasöl mit nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2023, gekennzeichnetem Gasöl gilt nicht als Beeinträchtigung der Kennzeichnung, auch wenn diese nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt. Absatz 7, gilt sinngemäß. Solche Gemische dürfen nur zu den in Paragraph 9, Absatz 6, des Mineralölsteuergesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, genannten Zwecken verwendet werden.