Ein benzinlöslicher roter Farbstoff in einer solchen Menge, dass ein Gemisch aus einem Teil gefärbtem und zehn Teilen ungefärbtem Gasöl eine noch mit freiem Auge erkennbar rote oder rötliche Färbung aufweist;
Gasölkennzeichnungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2023,
römisch fünf
Paragraph eins
01.08.2023
32/05 Verbrauchsteuern
Ist ab 1. 1. 2004 anzuwenden vergleiche Paragraph 3, Absatz 2,).
Gasöl, das besonders zu kennzeichnen ist, sind folgende Kennzeichnungsstoffe, jeweils gleichmäßig verteilt, beizumengen:
14.07.2023
20001682
NOR40254215