Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder anderen mitteilt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Vorlagen oder Vorschriften vom Inhaber eines Unternehmens seinem Bediensteten anvertraut worden sind.
  3. Absatz 3,Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen. Das Hauptverfahren obliegt dem Einzelrichter des Landesgerichts.

Anmerkung

1. Schuldform: Vorsatz (Paragraph 7, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,).

2. Zivilrechtliche Ansprüche: Paragraph 13,

Schlagworte

Privatanklage

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40254206