Absatz einsWer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, daß es im Ausland verwertet, verwendet oder sonst ausgewertet werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2023,
BG
Paragraph 124,
01.09.2023
StGB
24/01 Strafgesetzbuch
Werkspionage, Geheimnisschutz, Geschäftsgeheimnis
21.07.2023
10002296
NOR40254203