Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 124,

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands

Paragraph 124,

  1. Absatz einsWer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, daß es im Ausland verwertet, verwendet oder sonst ausgewertet werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, zu dessen Wahrung er verpflichtet ist, der Verwertung, Verwendung oder sonstigen Auswertung im Ausland preisgibt.

Schlagworte

Werkspionage, Geheimnisschutz, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40254203