Absatz einsWer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2023,
BG
Paragraph 123,
01.09.2023
StGB
24/01 Strafgesetzbuch
Werkspionage, Geheimnisschutz, Privatanklage, Geschäftsgeheimnis
21.07.2023
10002296
NOR40254202