Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89 a,

Inkrafttretensdatum

22.07.2023

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 89 a,

  1. Absatz einsPersonen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf gleichwertig ist, dürfen eine Tätigkeit in der Pflegeassistenz unter Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer eines Jahres ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde.
  2. Absatz 2Paragraph 34, Absatz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40254195