Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz umfasst
- Ziffer einsdie eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder Ärzten übertragenen Aufgaben der Pflegeassistenz gemäß Paragraph 83, Absatz 2 und 4,
- Ziffer 2das Handeln in Notfällen gemäß Paragraph 83, Absatz 3,,
- Ziffer 3die eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Ärzten übertragenen weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Absatz 2, und
- Ziffer 4die Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe.