Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83 a

Inkrafttretensdatum

22.07.2023

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz

Paragraph 83 a,

  1. Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz umfasst
    1. Ziffer eins
      die eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder Ärzten übertragenen Aufgaben der Pflegeassistenz gemäß Paragraph 83, Absatz 2 und 4,
    2. Ziffer 2
      das Handeln in Notfällen gemäß Paragraph 83, Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      die eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Ärzten übertragenen weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Absatz 2, und
    4. Ziffer 4
      die Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe.
  2. Absatz 2,Weitere Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind:
    1. Ziffer eins
      Durchführung standardisierter diagnostischer Programme, wie EKG, EEG, BIA, Lungenfunktionstest,
    2. Ziffer 2
      Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden,
    3. Ziffer 3
      Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern, ausgenommen bei Kindern,
    4. Ziffer 4
      Legen, Wechsel und Entfernung von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen,
    5. Ziffer 4 a
      Verabreichung von subkutanen Injektionen und subkutanen Infusionen,
    6. Ziffer 5
      Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen nach vorgegebener Einstellung.
  3. Absatz 3,Die Durchführung der Pflegemaßnahmen gemäß Paragraph 83, Absatz 2 und der Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe hat nach Anordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
  4. Absatz 4,Die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Paragraph 83, Absatz 4 und Paragraph 83 a, Absatz 2, hat im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung zu erfolgen. Nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 5, kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Abschluss

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40254190