Absatz eins,Im Verfahren über
- Ziffer einsdie Genehmigung der Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters zu einer medizinischen Behandlung der betroffenen Person,
- Ziffer 2die Ersetzung der von einem solchen Vertreter verweigerten Zustimmung sowie
- Ziffer 3die Genehmigung der Zustimmung des Erwachsenenvertreters oder Vorsorgebevollmächtigten zu einer Forschung an der betroffenen Person, die diese ablehnt,
hat das Gericht zur Vertretung der betroffenen Person den Erwachsenenschutzverein (Paragraph eins, ErwSchVG), soweit er nicht bereits Erwachsenenvertreter der betroffenen Person ist, zum besonderen Rechtsbeistand im Verfahren zu bestellen. Das Gericht hat überdies einen Sachverständigen beizuziehen. Das Verfahren ist auch dann fortzusetzen, wenn die medizinische Behandlung zwischenzeitig beendet worden ist.