Absatz eins,Über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters hat das Gericht mündlich zu verhandeln, wenn dies das Gericht für erforderlich hält oder die betroffene Person dies beantragt.
Außerstreitgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,
BG
Paragraph 121
14.07.2023
AußStrG
22/03 Außerstreitverfahren
zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 207 m
Sozialhilfe
19.07.2023
20003047
NOR40254143