Außerstreitgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,
BG
Paragraph 120 a
14.07.2023
AußStrG
22/03 Außerstreitverfahren
zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 207 m
Das Gericht hat einen Sachverständigen zu bestellen, wenn es dies für erforderlich hält oder die betroffene Person dies beantragt. Der Sachverständige hat ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Das Gericht hat das Gutachten der betroffenen Person und ihrem Rechtsbeistand (Paragraph 119,) zu übermitteln. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so hat die Übermittlung rechtzeitig vor dieser zu erfolgen. Paragraph 31, Absatz 6, ist unter der Voraussetzung anzuwenden, dass die betroffene Person die Erörterung des Gutachtens unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel begreifen kann.
19.07.2023
20003047
NOR40254142