Absatz einsIm Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte
- Ziffer einskönnen sich die Parteien nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen;
- Ziffer 2ist den Parteien auf Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung ohne Begründung oder eine Urkunde, in der der Umfang der Betrauung mit der Obsorge umschrieben ist, auszustellen;
- Ziffer 2 aist Paragraph 31, Absatz 6, auf die Anhörung des Kinder- und Jugendhilfeträgers und die Erstattung und Erörterung von Berichten der Familiengerichtshilfe sinngemäß anzuwenden.
- Ziffer 3können angefochtene Beschlüsse auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abgeändert werden, wenn dies das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt;
- Ziffer 4findet ein Abänderungsverfahren nicht statt.