Absatz eins,Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilten Auflagen
- Ziffer einsauf Grund von Beschwerden
- Litera aeiner Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
- Litera beiner Person, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag entrichtet oder vom ORF-Beitrag befreit ist, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einer zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichteten oder davon befreiten Person an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt leben, unterstützt wird sowie
- Litera ceines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.
- Ziffer 2auf Antrag
- Litera ades Bundes oder eines Landes;
- Litera bdes Publikumsrates;
- Litera cvon mindestens einem Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates;
- Litera ddes Vereins für Konsumenteninformation oder einer gesetzlichen Interessenvertretung, soweit in einem audiovisuellen Mediendienst oder im Online-Angebot eine Verletzung der Bestimmungen der Paragraph 13, Absatz eins, 2,, 3, 4 erster Satz, 5 und 6, Paragraph 14, Absatz eins,, und 5 vorletzter und letzter Satz, oder der Paragraphen 15, 16 und 17 Absatz eins bis 3 behauptet wird;
- Litera esoweit eine Verletzung der in Litera d, genannten Bestimmungen in Fernsehprogrammen behauptet wird, auch einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3, der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, Amtsblatt Nummer L 166 vom 11.6.1998 Seite 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG, Amtsblatt Nummer L 376 vom 27.12.2006 Seite 36, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, sofern
- Ziffer einsdie von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
- Ziffer 2der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.
- Ziffer 3von Amts wegen
- Litera asoweit der begründete Verdacht besteht, dass gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, bereitgestellte Angebote oder gemäß Paragraph 3, Absatz 8, veranstaltete Programme nicht dem durch die Paragraphen 4 b, bis 4f und die Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,), einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen;
- Litera bauf Grundlage von Prüfungsberichten gemäß Paragraph 40, Absatz 6,, soweit der begründete Verdacht einer Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 8 a, 31, Absatz 17 a, 31 c und 39 bis 39 b besteht.