Absatz eins,Der Unternehmensgegenstand des Österreichischen Rundfunks umfasst, soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist,
- Ziffer einsdie Veranstaltung von Rundfunk,
- Ziffer 2die Veranstaltung von mit der Tätigkeit nach Ziffer eins, in Zusammenhang stehendem Teletext und die Bereitstellung von mit der Tätigkeit nach Ziffer eins, in Zusammenhang stehenden Online-Angeboten nicht aber – soweit im Versorgungsauftrag nicht ausdrücklich anderes geregelt wird – von eigenständigen ausschließlich online verfügbaren Fernseh- und Radioprogrammen,
- Ziffer 3den Betrieb von technischen Einrichtungen, die für die Veranstaltung von Rundfunk und Teletext oder die Bereitstellung von Online-Angeboten notwendig sind,
- Ziffer 4alle Geschäfte und Maßnahmen, die für die Tätigkeiten nach Ziffer eins bis 3 oder die Vermarktung dieser Tätigkeiten geboten sind,
- Ziffer 5die Zugänglichmachung der Programme von Veranstaltern nach dem Privatradiogesetz – PrR-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,, auf der für die Bereitstellung der Audioinhalte des Österreichischen Rundfunks eingerichteten Online-Plattform und
- Ziffer 6die Zugänglichmachung der von Fernsehveranstaltern nach dem AMD-G bereitgestellten, auf das österreichische Publikum ausgerichteten Fernseh-Vollprogramme und von deren Sendungen mit kultureller, politischer oder gesellschaftspolitischer Relevanz für Österreich auf der für die Bereitstellung audiovisueller Inhalte des Österreichischen Rundfunks eingerichteten Online-Plattform.